Energiekosten, TI, GOÄ Neu, Patientenneuregelung:
Unsere Anträge für die nächste Kammerversammlung am 24.9.2022:
Energiekostenzuschüsse für Praxen und Kliniken - Hier helfen keine Waschlappen.
Die Ärztekammer möge beschließen auf die Politik einzuwirken, für die Praxen und Kliniken einen angemessenen Energiekostenzuschuss zu gewähren.
Begründung: Auch in unseren Praxen und Kliniken explodieren Strom- und Energiekosten. Deshalb müssen wir bei der Politik Energiekostenzuschüsse für unsere ärztlichen Einrichtungen einfordern.
Dres. Grüner, Janzen, Thiele
Neupatientenregelung aufrecht erhalten
Eingereicht von Dres. Grüner, Janzen, Thiele
Antrag
Die Kammer möge beschließen:
Der Bundesgesundheitsminister wird aufgefordert, von der mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz geplanten Abschaffung der Vergütung von Leistungen für Neupatienten außerhalb der Gesamtvergütungen Abstand zu nehmen.
Begründung
Mit dem 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) normierte der Gesetzgeber eine „Neupatientenregelung“, die überdies eine entsprechende Vergütung außerhalb der zu vereinbarenden Gesamtvergütungen ermöglicht. Diese Regelung sollte dazu führen, dass die Praxen mehr Termine anbieten und mehr Patienten behandeln.
Mit Blick auf das Defizit der gesetzlichen Krankenkassen hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der das Ende für eine solche Vergütung bedeutet. Es erfolgte berechtigte Kritik seitens der Ärzteschaft. Nach Schätzungen kommen bundesweit dann rund 300 Millionen Euro weniger bei den Ärzten an. Bestraft werden nicht nur die Neupatienten, sondern auch die Kollegen, die zusätzliche freie Sprechstundenzeiten für Neupatienten anbieten. Gerade in Zeiten, in denen die Belastungen der Praxen durch die Pandemie weiter andauern und zudem ein erheblicher Mangel an Praxispersonal besteht, um überhaupt die ärztliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, ist ein solcher Schritt ein völlig falsches Signal.
Mit der Abschaffung der Neupatientenregelung wird am falschen Ende gespart. Ebenso wird die Bereitschaft zur Niederlassung weiter sinken, und die Bereitschaft, früher in den Ruhestand zu gehen, steigen.
Antrag Künftig zur „Behandlung“ in die Apotheke oder doch lieber zum Arzt?
Eingereicht von Dres. Janzen, Thiele, Grüner
Die Kammerversammlung möge beschließen: Die Kammerversammlung spricht sich gegen sogenannte pharmazeutische Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken aus und fordert den Gesetzgeber auf, die Regelung rückgängig zu machen.
Begründung: Patientinnen und Patienten können sich künftig auf Kassenkosten in Apotheken unter anderem den Blutdruck messen lassen, Apotheker bzw. deren Angestellte „bearbeiten“ dann die Blutdruckeinstellung oder den Medikamentenplan, an dem auch Änderungen vorgenommen werden können. Das geht auf eine Gesetzesänderung im Paragrafen 129 des fünften Sozialgesetzbuches zurück, die noch aus der Spahn-Ära stammt. Das Paket an neuen sogenannten pharmazeutischen Dienstleistungen, das der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband nun per Schiedsspruch erhalten haben, hat manchen überrascht. Die Kassenseite hat zwar Klage erhoben, die Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Einführung von pharmazeutischen Dienstleistungen schafft unwirtschaftliche Doppelstrukturen und lässt in Apotheken Leistungen zu, für die gerade Ärzte aufgrund ihrer Ausbildung eine Expertise haben. Die Tätigkeiten von Hausärzten, Lungenfachärzten, Kardiologen, Nierenärzten, Onkologen und weiteren Fachärzten werden hier ohne nachvollziehbaren Grund in die Apotheken verlagert. Alle Arztpraxen führen Arzneimitteltherapie-Sicherheitsprüfungen vor Ort durch, Blutdruckeinstellungen und Schulungen ebenfalls. Selbstverständlich müssen sich Lungen-, Herz- und Nierentransplantierte, Krebspatienten und auch alle anderen Patienten weiterhin von ihren Ärzten behandeln und beraten lassen – auch in Bezug auf ihre Medikamente. Die Blutdruckeinstellung ist nicht Aufgabe des Apothekers, dessen Angestellten sicherlich nicht die ärztliche Expertise haben.